Kastrationspflicht für freilaufende Katzen kommt.
Der Antrag der SPD Fraktion im Rat der Stadt in Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein Werdohl-Neuenrade e.V wurde im USTEA einstimmig beschlossen.
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
die SPD-Fraktion schickt hiermit den Antrag zum TOP 5 der Sitzung des Umweltausschusses zum Erlass einer Verordnung zur Erfassung, Kennzeichnung und Kastration „freilaufender Katzen“ –
Auf Initiative des Tierschutzvereines Werdohl-Neuenrade bittet die SPD-Fraktion
im nächsten USTEA noch einmal das Problem von „freilaufenden Katzen „ und der
möglichen Einschränkungen der Population dieser Tiere durch entsprechende Erfassung,
Kennzeichnung und letztlich Kastration zu diskutieren.
Dies sollte zum Ziele haben, dass durch Erlass einer VO den Haltern von freilaufenden
Katzen auferlegt wird, ihre Katzen zu erfassen und kastrieren zu lassen. Hiermit soll auch
die Arbeit des Tierschutzvereines erleichtert werden, dem immer mehr unbehandelter Tiere
zugeführt werden.
Begründung:
In Deutschland leben neben den rund 14 Millionen Hauskatzen auch etwa 2 Millionen sogen. Streunerkatzen, dies sind meist ausgesetzte Hauskatzen, deren Nachkommen in der Regel verwildert und auf verlassenen Grundstücken, Kleingärten, Friedhöfen, in Feld und Forst o-ä. leben. Exakt lassen sich die Zahlen für Werdohl nicht festlegen, dürften jedoch im Rahmen dessen liegen, wie sie auch in vergleichbaren anderen Kommunen vorhanden sind. Da unkastrierte Hauskatzen mit Freigang zur Vermehrung dieser Streunerkatzen beitragen, gehört es zu einer verantwortungsbewussten Katzenhaltung, seine eigene Katze kastrieren zu lassen. Hierdurch soll auch die stark wachsende Population (rein rechnerisch ergeben sich im Laufe von 10 Jahren rund 10 Millionen Nachkommen) eingedämmt werden.
Katzenhalter sollen durch Erl. einer kommunalen Satzung bzw. VO dazu verpflichtet werden, ihre Katzen mit unkontrolliertem Freigang zu kennzeichnen, registrieren und kastrieren zu lassen. Zudem sollen die Katzenhalter durch eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit für dieses Thema sensibilisiert werden.
Die Grundlage dieser Kastrationssatzung liegt auf der ordnungsrechtlichen Basis – der Rahmen ergibt sich aus der Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Nicht zuletzt klagen besorgte Bürger über verkotete Spielplätze, öffentliche Anlagen und Grundstücke.
Für ordnungsrechtliche Maßnahmen ist die Gemeinde zuständig, bisher haben circa 690 Gemeinden von einer derartigen Regelung Gebrauch gemacht. Viele derartige Satzungen stammen schon aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des neuen Tierschutzgesetzes aus dem Jahre 2013. Gemäß § 13 b dieses Tierschutzgesetzes ist auch der Kreis zuständig. Dieser lehnt aber eine flächendeckende Kontrollbeschränkung ab.
Die jeweiligen Kosten für Erfassung, Chipierung sowie Kastrierung werden durch den Tier-schutzverein getragen. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, die Population „freilaufender Katzen „ einzudämmen, dienen dem Tierwohl und erleichtern die Arbeit des Tierschutzvereines.